Stopp-Werbung-Kleber missachtet

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Ein Unternehmen liess ein Werbemagazin auch in Briefkästen verteilen, welche mit einem «Keine-Reklame-Schild» versehen waren. Die Vertreiberin bestritt, dass es sich beim Heft um kommerzielle Kommunikation handle, es sei vielmehr eine Informationszeitschrift.

Ein Konsument störte sich daran, dass er in seinem mit Stopp-Werbung-Kleber versehenen Briefkasten regelmässig ein Magazin vorfand, das seiner Meinung nach ein reines Reklame-Heft ist. Er reichte Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission ein. Gemäss Versenderin von «Sun Store for me» handelt es sich dabei aber um ein Informationsmagazin, für dessen Vertrieb ein Stopp-Werbung-Kleber keine Bewandtnis habe.

Die Zweite Kammer der Lauterkeitskommission hatte sich demnach mit der Frage auseinander zu setzen, ob es sich beim fraglichen Printprodukt tatsächlich um einen redaktionellen Titel oder doch eher um eine Werbepublikation handelt. Sie stützte sich dabei auf die Kategorisierung der Werbemedienforschung WEMF sowie die Richtlinien der Post. Gemäss diesen Definitionen gelten Publikationen als Zeitung oder Zeitschrift, wenn sie nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen. Zudem muss das Produkt einen redaktionellen Anteil von mindestens 15% aufweisen, wobei als redaktionell jene Beiträge gelten, die von einer verantwortlichen Redaktion zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Leser bearbeitet oder gestaltet worden sind. Nicht als redaktionell in diesem Sinn gelten alle Arten von offener oder versteckter Werbung, namentlich Beiträge, die in auffälliger Weise über das natürliche Informationsbedürfnis bezüglich Produkte hinausgehen.

Die Zweite Kammer kam zum Schluss, dass «Sun Store for me», das von einer Drogerie- und Apothekenkette herausgegeben wird, gemäss diesen Kriterien keine Zeitschrift, sondern ein Vehikel für kommerzielle Kommunikation ist. Die Kommission schreibt: «Die Publikation dient überwiegend oder gar ausschliesslich der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen, welche von der Drogerie- und Apothekerkette angeboten werden». Damit sind die Anforderungen an eine Zeitschrift nicht erfüllt, und es handelt sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2. Die Kommission hat die Beschwerde gut geheissen, da die Zustellung des Magazins in einen Briefkasten mit einem «Stopp-Werbung-Kleber» eine unlautere aggressive Werbemethode im Sinne von Art. 2 UWG darstellt. Der Vertreiber wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer das Magazin in Zukunft nicht mehr zuzustellen.

Der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Plenum abgewiesen, siehe Beschlüsse Plenum vom 13. Mai 2009, Nr. 323/08.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission