Sanktion: Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung

Nr. 351/09
xxxxxx, Reiden
(Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung)

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Gemäss Beschluss der Dritten Kammer vom 13. Januar 2010  wurde die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2010 aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine Werbefaxe mehr zuzusenden. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass ihre Datensätze infolge eines Umzuges neu geladen werden mussten. Da diese Daten  aus den offiziellen Publikationen wie TwixTel gezogen werden mussten und dort bei der Beschwerdeführerin kein Stern verzeichnet sei, habe die Beschwerdeführerin erneut einen Werbefax erhalten. Sie hätte auch auf die Nachricht «keine Werbung mehr» reagieren können, anstatt sofort wieder Beschwerde zu erheben.

Ein Adressdatenverlust befreit nicht von der Einhaltung einer rechtskräftigen Aufforderung der Lauterkeitskommission, ein bestimmtes Unternehmen nicht mehr per Werbefax zu kontaktieren. Es hätte bei der Wiederherstellung der Daten darauf geachtet werden müssen, dass die fragliche Nummer in den neuen Daten gelöscht wird.

Die Beschwerdegegnerin hat somit einer rechtskräftigen Aufforderung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, weshalb eine adäquate Sanktion festzulegen ist.

Als adäquate Sanktion wird vorliegend die Publikation des Entscheides unter Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements erachtet.

beschliesst:

1. Die Beschwerdegegnerin hat gegen eine rechtskräftige Aufforderung der Lauterkeitskommission verstossen.

2. Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements wird als Sanktion die Publikation des Entscheides mit Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission beschlossen.

Vorgängiger Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010:

in Erwägung:

Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung erhalte die Beschwerdeführerin unerwünschte Faxwerbung von der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass kein Sterneintrag bestehe und die Nummer der Beschwersdeführerin nach der Beanstandung gelöscht worden sei. Sie erläutert, weshalb die weiteren Faxschreiben nicht ihr zuzurechnen seien. Tatsächlich ist aus den Akten ersichtlich, dass das von der Beschwerdeführerin beanstandete dritte Faxschreiben nicht von der Beschwerdegegnerin stammte. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Mit Ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Faxwerbung von der Beschwerdegegnerin wünscht.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird gemäss eigener Zusicherung aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine Faxschreiben zukommen zu lassen.