Entscheidend ist, wie es der Durchschnittsadressat wahrnimmt

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Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 18. September 2013 insgesamt 13 neue Beschwerden zu beurteilen – von irreführenden Werbebriefen und falschen Behauptungen bis zur Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers. Die interessantesten Fälle haben wir herausgegriffen.

Was selbstverständlich ist, darf nicht speziell beworben werden
«Ohne 1,4-Dioxan/Ethylenoxid», so bewarb ein Kosmetikunternehmen seine Körperpflegelinie. Gleich zwei Detailhändler haben diese Herstellerangaben in ihrer Kommunikation unbesehen übernommen. Die fraglichen Inhaltsstoffe sind allerdings gemäss Art. 2 Abs. 3 der EDI-Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) grundsätzlich verboten. Wirbt ein Unternehmen mit solchen Selbstverständlichkeiten, handelt er im Sinne des SLK-Grundsatzes 3.6 irreführend und unlauter. Dass sich die beklagten Unternehmen auf die Korrektheit der Herstellerangaben verlassen hätten, nutzte ihnen nichts. Für die eigene Kommunikation ist jeder selbst verantwortlich.

Werbung tötet – darf man das sagen?
Zugegeben, die Claims «Werbung tötet», «Werbung macht impotent» und «Werbung verursacht Krebs» sind in ihrer Radikalität grenzwertig. Unlauter sind sie deswegen nicht. Der Durchschnittsadressat nehme die beanstandeten Aussagen als Überzeichnungen wahr und sehe im Claim «Werbung tötet» keine reale Handlungsaufforderung. Umso mehr, als der Bezug zur Raucherprävention offensichtlich sei und einzelne Werbeaussagen nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden dürften.

Die Golden Lady mag keinen Hamburger
Was kommt Ihnen in den Sinn, wenn Sie eine kaum bekleidete junge Dame mit golden gefärbter Haut sehen? Wohl kaum ein besonders herzhafter Hamburger. Ein genügender Sachzusammenhang ist gemäss Grundsatz 3.11 der Lauterkeitskommission nicht gegeben, wenn die beiden Sujets zusammen abgebildet werden wie in der beanstandeten Werbung einer grossen Burger-Kette. Die Frau hatte rein dekorative Funktion; die Werbung war deshalb diskriminierend und unlauter.

Entscheidend ist der Durchschnittskonsument
Wenn dagegen leicht bekleidete Damen das Spiel-, Entertainment-, Restaurant- und Barangebot eines Casinos bewerben, ist das nicht geschlechterdiskriminierend. Denn der Durchschnittskonsument, so die Erste Kammer, erwarte in einem Casino heutzutage nicht mehr nur Gewinnspiele und sei sich auch bewusst, dass Sängerinnen und Bardamen dort eher leicht bekleidet sein können. Die beanstandeten Sujets würden deshalb darauf hinweisen, wie die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

Weitere Beschlüsseder Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission