Alles in Butter?

,

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 13. September 2017 lediglich acht Beschwerden zu beurteilen. Für genügend Dis­kussionsstoff war dennoch gesorgt.

Alles in Butter? Nicht für den Beschwerdeführer. Entgegen seines Begehrens entschied die Erste Kammer, dass die Werbeaussage «Gut wie Butter – aber mindestens 30% günstiger» lauter sei. Das massgebende Zielpublikum, in diesem Fall die Köche und anderen Gastronomiefachleute, versteht diese Aussage dahin­gehend, dass das beworbene Streichfett nicht genau gleich wie Butter ist, jedoch die gleichen Eigenschaf­ten beim Kochen, Backen oder Braten aufweist. Ebenfalls als lauter erachtet wurde der Claim «81% der Köche sind überzeugt, dass … genauso gut wie Butter schmeckt». Denn der klärende Hinweis zur Stich­probe in der Headline, auf den zusätzlich ein Stern verwies, stand direkt unter der Produktabbildung.

«Eine Beleidigung und eine Zumutung für Frauen»

Die Werbung am Busfenster verdarb der Beschwerdeführerin gründlich die Aussicht. Was sie zu sehen bekam, erachtete sie als «eine Beleidigung und eine Zumutung für Frauen». Derart aufgebracht hatte sie eine Kampagne einer Onlinezeitung. Sie legte deshalb Beschwerde gegen den Verbund des öffentlichen Verkehrs ein, für den der Bus unterwegs war. Die Erste Kammer wies sie aus zwei Gründen ab. Zum einen ist der Verkehrsverbund nicht passivlegitimiert. Das heisst, er kann nicht verantwortlich gemacht werden für die Werbung eines Unternehmens, das den entsprechenden Platz über einen Aussenwerbungsanbieter bei einem Verkehrsunternehmen gebucht hat, das zum fraglichen Verbund gehört. Zum anderen wies die SLK die Beschwerde auch inhaltlich ab. Ein Verstoss gegen den Grundsatz Nr. 3.11 liegt nicht vor. Das beanstandete Sujet bezieht sich klar auf eine damals aktuelle mediale Diskussion. Bei der abgebildeten Person handelt es sich um ein bekanntes Fitnessmodell, über deren Brustoperationen die Medien breit berichtet haben. Aufgrund des aktuellen Bezugs zwischen redaktionellen Inhalten, der darüber geführten Diskussion und der Abbildung einer öffentlichen Person beurteilte die SLK das Sujet als zulässig.

Weitere Fälle

  • «Für jeden Scheiss»: Sicher, das ist nicht die feine Art, sich auszudrücken. Umgangssprachlich ist der verwendete Ausdruck jedoch gang und gäbe. Dies mag man bedauern, verletzt jedoch heutzutage das Anstandsgefühl des Durchschnittskonsumenten kaum noch. Die Beschwerde gegen den Onlinehändler wurde abgewiesen.

  • Sonntag ist nicht Montag: Wenn ein Medienunternehmen verspricht, dass seine Zeitung am Sonntag im Briefkasten liegt, verhält es sich unlauter, wenn die Zeitung regelmässig erst am Montag beim Empfänger eintrifft. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

  • «Stopp Werbung»-Kleber: Wer eine Gratiszeitung trotz «Stopp Werbung»-Kleber in den Briefkästen verteilt, muss beweisen können, dass er die Voraussetzungen der entsprechenden SLK-Richtlinien (www.faire-werbung.ch/dokumentation) erfüllt. Da die Beschwerdegegnerin keine Stellung nahm, hat sie diesen Beweis nicht erbracht. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Acht Beschwerden und ein Richtigkeitsnachweis

Von den besprochenen acht Beschwerden hiess die Erste Kammer der SLK am 13. September 2017 vier gut und wies drei ab. Eine Entscheidung vertagte sie zudem auf die nächste Kammersitzung, um dem Beschwerdegegner die Gelegenheit zu geben, den Richtigkeitsnachweis für seine Werbebehauptung zu erbringen. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission