Zuviel versprochen

,

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hatte an der Sitzung vom 29. Juni 2016 insgesamt 15 Beschwerden zu beurteilen. Während auf eine gar nicht eingetreten wurde und zwei Entscheide Rekurse zur Folge hatten, hiess die Dritte Kammer 7 Beschwerden gut und lehnte 5 weitere ab. Im Fokus standen dabei einerseits (angebliche) unlautere Aussagen zu Naturschutz und Nachhaltigkeit, anderseits zur Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers.

Was versteht der Durchschnittsadressat unter Nachhaltigkeit? Wie interpretiert er zum Beispiel «Ein … nachhaltiger»? Und was erwartet er konkret von einem Versprechen, das eine Firma in ihrer Werbung abgibt? Gleich vier Beschwerden betrafen entsprechende Fragen – die Hälfte davon hat die Dritte Kammer gutgeheissen. Beide Male ging es um das Versprechen eines Grossverteilers. «Nous appliquons également les normes suisses à l’ensemble de nos produits en provenance de l’étranger», wurde nach Ansicht der SLK ebenso nicht eingehalten wie: «Wir versprechen Noah, ab Ende 2014 nur noch Insekten- und Pflanzenschutzmittel anzubieten, die Bienen nicht gefährden.» Beide erfüllten den Sachverhalt der täuschenden und damit unlauteren Werbung. Im ersten Fall erklärte die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website, dass es sich beim Versprechen an Jay lediglich um ein Ziel handle, das bis im Jahr 2020 erreicht werden soll. Der im Claim verwendete Präsens – «nous appliquons» – indiziert allerdings für den Durchschnittsadressaten, dass das Versprechen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt umgesetzt ist. Im anderen Fall dürfen die Konsumenten erwarten, dass im beworbenen Produkt wirklich keine Inhaltsstoffe mehr verwendet werden, die Bienen gefährlich werden können. Nicht als täuschend oder irreführend beurteilte die Dritte Kammer dagegen die anderen beiden Beschwerden. Aussagen wie «Nachhaltig(er)» und «Nachhaltiger als man denkt» sind nicht absolut zu verstehen, sondern drücken lediglich aus, dass sich das Unternehmen in diesem Bereich besonders anstrengt. Erfreulich übrigens, dass der Grossverteiler seine Versprechen an Jay und Noah umgehend angepasst respektive entfernt hat.

Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers

Von den fünf Missachtungs-Beschwerden betrafen zwei den Sterneintrag und drei den Stopp-Werbung-Kleber. Bis auf eine wurden alle gutgeheissen. Abgewiesen wurde die eine Beschwerde vor allem, weil die Beschwerdeführerin trotz Sterneintrag im Telefonbuch den fraglichen Werbeanruf entgegen nahm und gleich noch einen Vertrag abschloss. Dass sie sich erst auf den Sterneintrag berief, als sie merkte, dass sie den Vertrag nicht hätte abschliessen sollen, entspricht einem Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und geniesst keinen Rechtsschutz. Was den Stopp-Werbung-Kleber betrifft, so drückt dieser im Übrigen den ausdrücklichen Willen des Briefkastenhalter aus. Jede Missachtung gilt als aggressive und unlautere Werbemethode (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Verantwortung liegt dabei stets beim Werbeauftraggeber. Für Fehler von Dritt- oder Hilfspersonen trägt er die lauterkeitsrechtliche Verantwortung; ein eigenes Verschulden ist nicht nötig, um Tatbestände des UWG zu erfüllen.

Die übrigen Beschwerden richteten sich gegen einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenregister, der das Widerrufsrechts missachtete, gegen eine Produktgarantie, die nicht in die Kompetenz der SLK fiel, sowie gegen einen «Tag der offenen Beine» eines Erotikclubs. Alle drei wurden zumindest teilweise gutgeheissen. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016 finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission